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AGB

A. Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich und schriftlich anerkennen, sind für uns (Auftragnehmer) unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Der Auftraggeber verzichtet hiermit auf die Durchsetzung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Angebote und Vertragsabschluss

(1) Die Annahmeerklärung sowie de Auftragserteilung bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

(2) Vertragliche Änderungen, Ergänzungen oder Zusicherungen usw. haben nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich zum Vertragsinhalt gemacht worden sind.

 

III. Honorar

(1) Soweit über die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen wurden, gelten unsere Vergütungssätze in der jeweils gültigen Fassung des Gebührenverzeichnisses sowie der HOAI.

(2) Alle Honorare gelten ab Institut zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

 

IV. Untersuchungsumfang

(1) Der Umfang der Untersuchung ergibt sich aus den Vorgaben des Auftraggebers, soweit er nicht durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers modifiziert wurde.

(2) Die Vergütungssätze gelten für die Prüfungen einer Probe einschließlich Erstellung eines Untersuchungsbefundes und dreifacher Ausfertigung mit kurzem Bericht, inwieweit der geprüfte Stoff den geforderten Bedingungen entspricht. Für Erstellung von Ausarbeitungen oder umfangreichen Berichten und Beurteilungen werden Zuschläge, entsprechend dem Mehraufwand, erhoben.

(3) Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden nach Arbeitsaufwand oder zu verkehrsüblichen Sätzen berechnet z.B. B. BAST oder HOAI.

(4) Bei Schiedsanalysen wird für die nach den Vorschriften geforderten Mehrfachuntersuchungen ein Zuschlag entsprechend des Mehraufwandes erhoben.

(5) Die Frachtkosten für uns zugestellte Proben gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.

(6) Die Rückstellung der Probe über einen Zeitraum, der über die Untersuchung hinausgeht, bedarf der Aufforderung des Arbeitgebers und ist besonders zu vergüten.

 

V. Gewährleistung

(1) Die Aufträge werden nach anerkannten Regeln, der Technik unter Beachtung der geltenden Vorschriften durchgeführt.

(2) Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Mangel der Untersuchung seine Ursache in den technischen Unterlagen oder der Probe hat. Eine Nachprüfung der technischen Unterlagen ( auch übergebene Entnahmeprotokolle) oder der Proben auf ihre Tauglichkeit (Repräsentativität) findet nicht statt. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer mit der Entnahme repräsentativer Proben beauftragt war und diese selbst genommen hat. Sofern der Auftraggeber die Entnahme repräsentativer Proben beauftragt, hat eine Einweisung vor Ort durch den Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftragnehmer ist über die konkrete Örtlichkeit lückenlos (auch bereits bekannte Baumängel) zu informieren. Ist dies dem Auftraggeber selbst nicht bekannt, so muss dies mitgeteilt werden.

(3) Ist die Mängelrüge begründet, so ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet. Schlägt die Nachbesserung aus Gründen fehl, die der Auftragnehmer zu verantworten hat, so kann der Auftraggeber wandeln oder mindern. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz von Folgeschäden sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachzuweisen. Dies gilt auch für die etwaige Schadensersatzansprüche Dritter.

(4) Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.

(5) Die Untersuchungsergebnisse sind hinsichtlich ihrer Aussage und ihres Ergebnisses auf den konkreten Auftrag beschränkt. Weitergehende Schlüsse, Bewertungen, Ableitungen etc., die sich nicht aus der Auftragserteilung ergeben haben, sind unzulässig und können keine Haftung begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auftrag die Prüfung eines Teiles einer Gesamtkonstruktion oder eines sachlichen Zusammenhangs darstellt. Aus der Teiluntersuchung können daher keine Schlüsse etc. auf die Gesamtkonstruktion gezogen werden.

 

VI. Materialbeschaffenheit

(1) Veränderungen in der Materialbeschaffenheit aufgrund chemischer und physikalischer Vorgänge, die das Untersuchungsergebnis nachträglich beeinflussen, können nicht zum Gegenstand von Gewährleistungsrechten des Auftraggebers werden.

(2) Für die Begutachtung ist die Materialbeschaffenheit zum Zeitpunkt der Probeentnahme und der Untersuchung maßgeblich.

 

VII. Weitergabe

(1) Eine Weitergabe von Prüfzeugnissen und Gutachten an andere Personen als den Auftraggeber oder Institution, die nicht mit dem konkreten Projekt beschäftigt sind, ist unzulässig.

(2) Die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Dritte bedarf der vorherigen Mitteilung an den Auftragnehmer.

(3) Dieser muss der Weitergabe seine schriftliche Zustimmung erteilen.


B. Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltung der Bedingungen

(1) Für die sämtlichen Einkäufe der Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied GmbH (Käufer) gelten ausschließlich unsere nachstehenden allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB). Soweit eine Regelungslücke vorhanden ist, gilt die gesetzliche Regelung. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart worden sind. Gegenbestätigung durch unseren Vertragspartner (Verkäufer) unter Hinweis auf seine Verkaufs- und Lieferbedingungen widersprechen wir (Käufer) hiermit ausdrücklich.

(2) Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

 

II. Bestellungen

(1) Mündliche Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie unverzüglich vom Verkäufer schriftlich oder fernschriftlich bestätigt worden sind.

 

III. Geschäftsgeheimnis

Der Verkäufer verpflichtet sich hiermit, alle mit den Bestellungen und Aufträgen zusammenhängenden Erkenntnisse als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und die daraus gewonnenen Informationen vertraulich zu behandeln. Mitteilungen gegenüber Dritten, gleich aus welchen Gründen, dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Käufers erfolgen.

 

IV. Gewährleistung

(1) Der Verkäufer sichert zu, dass seine Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln und unter größter Sorgfalt nach dem neuesten Stand der Technik hergestellt worden sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit Ablieferung der Ware beim Käufer.

(2) Der Käufer ist berechtigt, dem Verkäufer erkennbare Mängel innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Ware, bei nicht erkennbaren innerhalb von zwei Wochen nach deren Entdeckung, anzuzeigen.

(3) Ist die Mängelrüge begründet oder fehlt eine zugesicherte Eigenschaft, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Das Recht des Käufers, Schadensersatzansprüche wegen etwaiger Mangelfolgeschäden geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

V. Abtretungsverbot

Der Verkäufer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Käufer an Dritte anzutreten.


C. Gemeinsame Vorschriften für Teil A und B

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers (Käufers).

(2) Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen uns seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeit wird durch den Sitz des Auftragnehmers (Käufers) bestimmt, nach seiner Wahl aber auch durch den Sitz des Auftraggebers.

(3) Die vertraglichen Beziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Mündliche Nebenabreden sind unwirksam, sofern keine schriftliche Bestätigung erfolgt (vergl. O.Z. (1)).

(5) Für den Fall, dass eine dieser Klauseln unwirksam sein sollte, gilt die gesetzliche Regelung.

(6) Das Gutachten darf erst nach Begleichung des Honorars verwendet werden.

(7) Die auszugsweise Vervielfältigung bzw Veröffentlichung des Gutachtens bedarf der Zustimmung der Materialprüfungs- und Versuchsanstalt Neuwied GmbH.